DORFFÖRDERVEREIN FÜR DIE GEMEINDE UNDENHEIM e.V.
Vereinssatzung
Präambel
Der DORFFÖRDERVEREIN FÜR DIE GEMEINDE UNDENHEIM e.V. ist ein Verein, der die
allgemeinen Belange des Dorfes unterstützt. Zu den Aufgaben gehört die Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, des sozialen und
kulturellen Zusammenhalts der Bevölkerung, die Förderung des Zugehörigkeitsgefühls
der Mitbürgerinnen und Mitbürger zu ihrem Heimatort.
Weitere Aufgaben sind die Beschaffung von Sach- und Finanzmitteln zur Förderung von
Zwecken, die der Gemeinschaft dienen und deren Unterstützung sowie die Erhaltung
der dörflichen Infrastruktur. Er soll dazu beitragen, das innere und äußere
Erscheinungsbild des Ortes nachhaltig zu verschönern.
Grundlegend legt dabei der DORFFÖRDERVEREIN FÜR DIE GEMEINDE UNDENHEIM e.V. Wert
- – auf eine gute Zusammenarbeit mit kommunalen Vertretern und Einrichtungen.
- – auf eine gute Zusammenarbeit mit ortsansässigen Vereinen, Personen und
Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung - – auf aktive Einbindung von MitbürgerInnen und insbesondere NeubürgerInnen in
die Gestaltung der Vereinsarbeit. - – auf einen respektvollen und toleranten Umgang als Grundlage für ein friedliches
und erfolgreiches Miteinander.
Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig und pluralistisch.
In diesem Sinne gibt sich der DORFFÖRDERVEREIN FÜR DIE GEMEINDE UNDENHEIM e.V.
folgende Satzung:
Satzung
§1 Name, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Vereinsorgane
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Anträge zur Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung- § 11 Online-Mitgliederversammlung
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
§1 Name, Sitz
1.1
Der Verein führt den Namen:
DORFFÖRDERVEREIN FÜR DIE GEMEINDE UNDENHEIM e.V.
1.2
Er hat seinen Sitz in 55278 Undenheim und ist unter der Registersache VR 41721 im
Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
1.3
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1
Zweck und Ziel des Vereins ist es ausschließlich und unmittelbar, das Leben in der
dörflichen Gemeinschaft selbstlos zu fördern, ideelle Werte zu erhalten und Traditionen
zu pflegen:
a) die Förderung der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit in der Gemeinde
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:- Schaffung oder Erhalt von Freizeit-, Bewegungs-, Bildungs-, Kultur- und
Projektangeboten für unsere Kinder, Jugendliche und Seniorinnen/Senioren in
der Gemeinde Undenheim zur Verbesserung ihres sozialen Miteinanders und
des Gemeinschaftsgefühls. - Beiträge zur Gestaltung von jugend-/seniorenfreundlichen Lebensbedingungen.
b) die Förderung von Kunst ,Kultur und Brauchtum
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - eine Anlauf- und Kommunikationsstelle für regionale MusikerInnen und
KünstlerInnen, sowie eine Unterstützung in gemeinschaftlicher
Öffentlichkeitsarbeit - Ausstellungen im öffentlichen wie auch nicht-öffentlichen Raum, zur Förderung
von Kunst und Kultur mit besonderem Schwerpunkt regionaler KünstlerInnen
und unseres künstlerischen Nachwuchses - Durchführung von Kulturveranstaltungen,
- Förderung von Theater-Gruppen
- Förderung des generationsübergreifenden Kunst- und Kulturaustausches.
c) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Förderung von naturpädagogischen Projekten insbesondere in
Zusammenarbeit mit Schulen, Kindertagesstätten und anderen Gruppen - Vermittlung von Wissen, Interesse und Freude an der Natur und den
ökologischen Zusammenhängen durch direktes Erleben, Experimentieren und
Beobachten in der freien Natur, Vorträge, Workshops, Führungen und
Veranstaltungen. - Einbeziehung von SeniorInnen in naturpädagogische Themen und
Zusammenhänge sowie die Landschaftspflege - Förderung von ökologisch sinnvollem und nachhaltigem Handeln durch
Vorträge, Workshops und anderen geeigneten Aktivitäten und Veranstaltungen - Förderung des verantwortungsvollen Umgangs mit Landschaftspflege über den
eigenen Garten/Balkon hinaus und damit verbunden Förderung des
Gemeinwohls und des Gemeinschaftsgefühls.
d) Die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der
Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Maßnahmen für die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität und Gastlichkeit
im Dorf und dessen Gemarkung, wie zum Beispiel: Ein-richtung von
Erholungsplätzen, Beetpatenschaften, Wanderwegen u.a.
e) Die Förderung von Sport
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Förderung von Sportinfrastruktur, die der Gemeinschaft unentgeltlich zur
körperlichen Ertüchtigung, dient.
f) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Aufklärung über Möglichkeiten und Rahmenbedingungen ehrenamtlicher
Tätigkeiten durch Bildungsangebote und Erfahrungsaustausch - Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in ehrenamtliche Projekte zur
Förderung des Gemeinwohls und des Gemeinschaftsgefühls
2.2
Sämtliche genannten Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:- die Beschaffung, Erhaltung und Förderung von Einrichtungen,
die der Gemeinschaft dienen - die Beschaffung von Sach- und Finanzmittel sowie Tätigkeiten zur Förderung
der genannten Zwecke, die der Gemeinschaft dienen - darüber hinaus erbringen die Vereinsmitglieder Tätigkeiten im Sinne des
Gemeinwohls von Undenheim.
2.3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4
Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Etwaige Auslagen von Mitgliedern werden jedoch erstattet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
auch durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden- 2.5
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Undenheim, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.2
Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen Form.
3.3
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Antragsteller die
Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.- 3.4
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach
Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen.
4.2
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Einrichtungen des
Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.- 4.3
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Jugendliche
sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
4.4
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe dieser
Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der
bargeldlose Zahlungsverkehr ist anzustreben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Kündigung
c) Ausschluss
5.2
Die Kündigung kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30.
September dem Vorstand vorliegen, andernfalls wird die Mitgliedschaft automatisch um
ein Jahr verlängert.
5.3
Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
5.4
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder
schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10
Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie
muss schriftlich binnen drei Wochen ab Erhalt der Entscheidung eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5.5
Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Vereinsmitglied nicht von
seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein,
insbesondere nicht von der Entrichtung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge.
Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Vereinsorgane
6.1
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
7.1
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
d) der Schriftführerin / dem Schriftführer
e) sowie mindestens einer Beisitzerin / einem Beisitzer
7.2
Zwei RechnungsprüferInnen werden gewählt, diese dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen.
7.3
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch: die/den 1. Vorsitzende(
n) und die/den 2. Vorsitzende(n). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
7.4
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Dem Vorstand ist gestattet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Aufgaben
der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden.
Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung von Beschlüssen und die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand wird
durch die/den 1. Vorsitzende(n) oder bei dessen Verhinderung durch die/den 2.
Vorsitzende(n) unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Form und Frist der
Einberufung bestimmt der Vorstand.
Der Vorstand trifft alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen mit einfacher
Stimmenmehrheit soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
7.5
Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt vor der Wahl der
BeisitzerInnen deren Anzahl. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur
Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können auch vor Ende der Wahlzeit ausscheiden,
oder aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
abberufen werden. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt kann eine Position
durch Beschluss des Vorstandes durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch bekleidet werden. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur
nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
7.6
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Satzungsänderungen
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
d) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
e) Auflösung des Vereins
8.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung
erfolgt in textlicher Form per E-Mail oder auf dem Postweg, unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen, Bekanntgabe des Versammlungsortes, des Zeitpunktes und der
Tagesordnung. In dringenden Fällen kann mit verkürzter Frist von vier Tagen
eingeladen werden. Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung der
Mitgliederversammlung einzuholen.
8.3
Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts – und Kassenbericht entgegen, erteilt
die Entlastung und wählt den Vorstand.
8.4
Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen
Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden geleitet.
8.5
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.- 8.6
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3 – Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
8.7
Für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 50%ige Anwesenheit der
Mitglieder mit einer 3/4 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Sollte diese 50% nicht erreicht werden, ist unter Wahrung von Form und
Fristvorschriften eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.8
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
8.9
Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies
eines der anwesenden Mitglieder verlangt.
§ 9 Anträge zur Mitgliederversammlung
9.1
Anträge zur Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens
eine Woche vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
9.2
Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur entschieden werden, wenn diese in der
Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden sind.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
10.1
Auf Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder hat der Vorstand unter Angabe der
vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
10.2
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung.
§11 Online-Mitgliederversammlung
11.1
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der
Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die
Mitglieder an der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise ohne körperliche
Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege
der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-
Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an
der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
11.2
Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen für die Durchführung einer Online/Hybrid-Mitgliederversammlung, die
insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der
Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu
verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der
Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
11.3
Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und
Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher
Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den
Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online/Hybrid-Mitgliederversammlung
zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
11.4
Sind weder eine Präsenz- noch eine Online-Versammlung möglich, können Beschlüsse,
abweichend von § 32 Abs. 2 BGB, auch im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden.
Ein gültiger Beschluss ist nicht abhängig von einer Mindestzahl abgegebener Stimmen.
11.5
Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und
Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung vom 31.01.2018 wird hiermit durch vorstehende Satzung ersetzt.