Dorfförderverein für die Gemeinde Undenheim e.V.

Vereinssatzung

§1 Name, Sitz

1.1
Der Verein führt den Namen: Dorfförderverein für die Gemeinde Undenheim e.V.

1.2
Er hat seinen Sitz in 55278 Undenheim und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen werden.

1.3
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

2.1
Beschaffung, Erhaltung und Förderung von Anlagen und Einrichtungen für Institutionen, Vereine, Kirchen, Schulen und andere gemeinnützige Körperschaften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts in Undenheim.
Darüber hinaus erbringen die Vereinsmitglieder Tätigkeiten im Sinne des Gemeinwohls von Undenheim.

2.2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Sach- und Finanzmitteln sowie Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne 2.1.

2.3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4
Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Etwaige Auslagen von Mitgliedern werden jedoch erstattet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder auch durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

2.5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Ortsgemeinde Undenheim zu. Der künftige Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

3.2
Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen Form.

3.3
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.

3.4
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen.

4.2
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

4.3
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Jugendliche sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.

4.4

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe dieser Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist anzustreben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Kündigung
c) Ausschluss

5.2

Die Kündigung kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September dem Vorstand vorliegen, andernfalls wird die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr verlängert.

5.3
Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

5.4
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen ab Erhalt der Entscheidung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5.5
Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Vereinsmitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere nicht von der Entrichtung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Vereinsorgane

6.1
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

7.1
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
d) der Schriftführerin / dem Schriftführer
e) sowie mindestens einer Beisitzerin / einem Beisitzer

7.2
Zwei Rechnungsprüfer werden gewählt, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen.

7.3
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch: die/den 1. Vor-sitzende(n) und die/den 2. Vorsitzende(n). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

7.4
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Dem Vorstand ist gestattet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden.
Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Dem  Vorstand  obliegt  die  Geschäftsleitung,  die  Ausführung  von  Beschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand wird durch  die/den  1.  Vorsitzende(n)  oder  bei  dessen  Verhinderung  durch  die/den  2. Vorsitzende(n)  unter  Mitteilung  der  Tagesordnung  einberufen.  Form  und Frist der Einberufung bestimmt der Vorstand.
Der  Vorstand  trifft  alle  erforderlichen  Maßnahmen  und Entscheidungen mit  einfacher  Stimmenmehrheit  soweit  die  Satzung  nichts  anderes  bestimmt.  Er  ist  beschlussfähig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder  anwesend  ist. 

7.5
Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.   Die  Mitgliederversammlung  bestimmt  vor  der  Wahl  der Beisitzer deren Anzahl. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können auch vor Ende der Wahlzeit  ausscheiden,  oder  aus  wichtigem  Grund  von  der  Mitgliederversammlung  mit  Zweidrittelmehrheit  abberufen  werden.  Bei  Ausscheiden eines  Vorstandsmitgliedes  ist  der  Vorstand  berechtigt,  ein  neues  Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

7.6
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Satzungsänderungen
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
d) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
e) Auflösung des Vereins

8.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt in textlicher Form per E-Mail oder auf dem Postweg, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, Bekanntgabe des Versammlungsortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung. In dringenden  Fällen  kann  mit  verkürzter  Frist  von  vier  Tagen  eingeladen werden.  Hierfür  ist  die  nachträgliche  Genehmigung  der  Mitgliederversammlung  einzuholen.

8.3
Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts – und Kassenbericht entgegen, erteilt die Entlastung und wählt den Vorstand.

8.4
Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden geleitet.

8.5
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

8.6
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8.7
Für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 50%ige Anwesenheit der Mitglieder mit einer 3/4 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Sollte diese 50% nicht erreicht werden, ist unter Wahrung von Form und Fristvorschriften eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.8
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

8.9
Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies eines der anwesenden Mitglieder verlangt.

§ 9 Anträge zur Mitgliederversammlung

9.1
Anträge zur Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

9.2
Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur entschieden werden, wenn diese in der Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden sind.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

10.1
Auf Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder hat der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

10.2
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung
vom 31. Januar 2018 in Kraft.