DORFFÖRDERVEREIN FÜR DIE GEMEINDE UNDENHEIM e.V.

Vereinssatzung

Präambel
Der DORFFÖRDERVEREIN FÜR DIE GEMEINDE UNDENHEIM e.V. ist ein Verein, der die
allgemeinen Belange des Dorfes unterstützt. Zu den Aufgaben gehört die Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, des sozialen und
kulturellen Zusammenhalts der Bevölkerung, die Förderung des Zugehörigkeitsgefühls
der Mitbürgerinnen und Mitbürger zu ihrem Heimatort.
Weitere Aufgaben sind die Beschaffung von Sach- und Finanzmitteln zur Förderung von
Zwecken, die der Gemeinschaft dienen und deren Unterstützung sowie die Erhaltung
der dörflichen Infrastruktur. Er soll dazu beitragen, das innere und äußere
Erscheinungsbild des Ortes nachhaltig zu verschönern.
Grundlegend legt dabei der DORFFÖRDERVEREIN FÜR DIE GEMEINDE UNDENHEIM e.V. Wert

  • – auf eine gute Zusammenarbeit mit kommunalen Vertretern und Einrichtungen.
  • – auf eine gute Zusammenarbeit mit ortsansässigen Vereinen, Personen und
    Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
  • – auf aktive Einbindung von MitbürgerInnen und insbesondere NeubürgerInnen in
    die Gestaltung der Vereinsarbeit.
  • – auf einen respektvollen und toleranten Umgang als Grundlage für ein friedliches
    und erfolgreiches Miteinander.
    Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig und pluralistisch.

  • In diesem Sinne gibt sich der DORFFÖRDERVEREIN FÜR DIE GEMEINDE UNDENHEIM e.V.
    folgende Satzung:

  • Satzung
    §1 Name, Sitz
    § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
    § 3 Mitgliedschaft
    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    § 6 Vereinsorgane
    § 7 Der Vorstand
    § 8 Die Mitgliederversammlung
    § 9 Anträge zur Mitgliederversammlung
    § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • § 11 Online-Mitgliederversammlung
    § 12 Inkrafttreten der Satzung

  • §1 Name, Sitz
    1.1
    Der Verein führt den Namen:
    DORFFÖRDERVEREIN FÜR DIE GEMEINDE UNDENHEIM e.V.
    1.2
    Er hat seinen Sitz in 55278 Undenheim und ist unter der Registersache VR 41721 im
    Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
    1.3
    Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Zweck des Vereins
    2.1
    Zweck und Ziel des Vereins ist es ausschließlich und unmittelbar, das Leben in der
    dörflichen Gemeinschaft selbstlos zu fördern, ideelle Werte zu erhalten und Traditionen
    zu pflegen:
    a) die Förderung der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit in der Gemeinde
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Schaffung oder Erhalt von Freizeit-, Bewegungs-, Bildungs-, Kultur- und
    Projektangeboten für unsere Kinder, Jugendliche und Seniorinnen/Senioren in
    der Gemeinde Undenheim zur Verbesserung ihres sozialen Miteinanders und
    des Gemeinschaftsgefühls.
  • Beiträge zur Gestaltung von jugend-/seniorenfreundlichen Lebensbedingungen.
    b) die Förderung von Kunst ,Kultur und Brauchtum
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • eine Anlauf- und Kommunikationsstelle für regionale MusikerInnen und
    KünstlerInnen, sowie eine Unterstützung in gemeinschaftlicher
    Öffentlichkeitsarbeit
  • Ausstellungen im öffentlichen wie auch nicht-öffentlichen Raum, zur Förderung
    von Kunst und Kultur mit besonderem Schwerpunkt regionaler KünstlerInnen
    und unseres künstlerischen Nachwuchses
  • Durchführung von Kulturveranstaltungen,
  • Förderung von Theater-Gruppen
  • Förderung des generationsübergreifenden Kunst- und Kulturaustausches.
    c) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Förderung von naturpädagogischen Projekten insbesondere in
    Zusammenarbeit mit Schulen, Kindertagesstätten und anderen Gruppen
  • Vermittlung von Wissen, Interesse und Freude an der Natur und den
    ökologischen Zusammenhängen durch direktes Erleben, Experimentieren und
    Beobachten in der freien Natur, Vorträge, Workshops, Führungen und
    Veranstaltungen.
  • Einbeziehung von SeniorInnen in naturpädagogische Themen und
    Zusammenhänge sowie die Landschaftspflege
  • Förderung von ökologisch sinnvollem und nachhaltigem Handeln durch
    Vorträge, Workshops und anderen geeigneten Aktivitäten und Veranstaltungen
  • Förderung des verantwortungsvollen Umgangs mit Landschaftspflege über den
    eigenen Garten/Balkon hinaus und damit verbunden Förderung des
    Gemeinwohls und des Gemeinschaftsgefühls.
    d) Die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der
    Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Maßnahmen für die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität und Gastlichkeit
    im Dorf und dessen Gemarkung, wie zum Beispiel: Ein-richtung von
    Erholungsplätzen, Beetpatenschaften, Wanderwegen u.a.
    e) Die Förderung von Sport
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Förderung von Sportinfrastruktur, die der Gemeinschaft unentgeltlich zur
    körperlichen Ertüchtigung, dient.
    f) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
    zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Aufklärung über Möglichkeiten und Rahmenbedingungen ehrenamtlicher
    Tätigkeiten durch Bildungsangebote und Erfahrungsaustausch
  • Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in ehrenamtliche Projekte zur
    Förderung des Gemeinwohls und des Gemeinschaftsgefühls

  • 2.2
    Sämtliche genannten Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
  • die Beschaffung, Erhaltung und Förderung von Einrichtungen,
    die der Gemeinschaft dienen
  • die Beschaffung von Sach- und Finanzmittel sowie Tätigkeiten zur Förderung
    der genannten Zwecke, die der Gemeinschaft dienen
  • darüber hinaus erbringen die Vereinsmitglieder Tätigkeiten im Sinne des
    Gemeinwohls von Undenheim.

  • 2.3
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 2.4
    Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
    Etwaige Auslagen von Mitgliedern werden jedoch erstattet.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
    auch durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  • 2.5
    Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Undenheim, die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

  • § 3 Mitgliedschaft
    3.1
    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

  • 3.2
    Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen Form.

  • 3.3
    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des
    Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Antragsteller die
    Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.
  • 3.4
    Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    4.1
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach
    Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen.

  • 4.2
    Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Einrichtungen des
    Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  • 4.3
    Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Jugendliche
    sind erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.

  • 4.4
    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe dieser
    Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der
    bargeldlose Zahlungsverkehr ist anzustreben.

  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    5.1
    Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Tod
    b) Kündigung
    c) Ausschluss

  • 5.2
    Die Kündigung kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30.
    September dem Vorstand vorliegen, andernfalls wird die Mitgliedschaft automatisch um
    ein Jahr verlängert.

  • 5.3
    Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein
    ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschlussgründe sind insbesondere:
    a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie gegen
    Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

  • 5.4
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder
    schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10
    Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
    begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie
    muss schriftlich binnen drei Wochen ab Erhalt der Entscheidung eingelegt werden. Die
    Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  • 5.5
    Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Vereinsmitglied nicht von
    seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein,
    insbesondere nicht von der Entrichtung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge.
    Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  • § 6 Vereinsorgane
    6.1
    Die Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

  • § 7 Der Vorstand
    7.1
    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) der/dem 1. Vorsitzenden
    b) der/dem 2. Vorsitzenden
    c) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
    d) der Schriftführerin / dem Schriftführer
    e) sowie mindestens einer Beisitzerin / einem Beisitzer

  • 7.2
    Zwei RechnungsprüferInnen werden gewählt, diese dürfen nicht dem Vorstand
    angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen.

  • 7.3
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch: die/den 1. Vorsitzende(
    n) und die/den 2. Vorsitzende(n). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

  • 7.4
    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
    Mitgliederversammlung zu berichten.
    Dem Vorstand ist gestattet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Aufgaben
    der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden.
    Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung von Beschlüssen und die
    Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand wird
    durch die/den 1. Vorsitzende(n) oder bei dessen Verhinderung durch die/den 2.
    Vorsitzende(n) unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Form und Frist der
    Einberufung bestimmt der Vorstand.
    Der Vorstand trifft alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen mit einfacher
    Stimmenmehrheit soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er ist beschlussfähig,
    wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

  • 7.5
    Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die
    Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt vor der Wahl der
    BeisitzerInnen deren Anzahl. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur
    Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können auch vor Ende der Wahlzeit ausscheiden,
    oder aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
    abberufen werden. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt kann eine Position
    durch Beschluss des Vorstandes durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung kommissarisch bekleidet werden. Bei Ausscheiden eines
    Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur
    nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

  • 7.6
    Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • § 8 Die Mitgliederversammlung
    8.1
    Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a) Satzungsänderungen
    b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    c) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
    d) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    e) Auflösung des Vereins

  • 8.2
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung
    erfolgt in textlicher Form per E-Mail oder auf dem Postweg, unter Einhaltung einer Frist
    von 2 Wochen, Bekanntgabe des Versammlungsortes, des Zeitpunktes und der
    Tagesordnung. In dringenden Fällen kann mit verkürzter Frist von vier Tagen
    eingeladen werden. Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung der
    Mitgliederversammlung einzuholen.

  • 8.3
    Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts – und Kassenbericht entgegen, erteilt
    die Entlastung und wählt den Vorstand.

  • 8.4
    Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen
    Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden geleitet.

  • 8.5
    Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit ohne
    Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  • 8.6
    Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3 – Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder erforderlich.

  • 8.7
    Für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 50%ige Anwesenheit der
    Mitglieder mit einer 3/4 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden
    Mitglieder erforderlich.
    Sollte diese 50% nicht erreicht werden, ist unter Wahrung von Form und
    Fristvorschriften eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist
    unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  • 8.8
    Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
    führen, dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  • 8.9
    Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies
    eines der anwesenden Mitglieder verlangt.

  • § 9 Anträge zur Mitgliederversammlung
    9.1
    Anträge zur Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens
    eine Woche vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand
    schriftlich einzureichen.

  • 9.2
    Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur entschieden werden, wenn diese in der
    Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden sind.

  • § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
    10.1
    Auf Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder hat der Vorstand unter Angabe der
    vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    einzuberufen.

  • 10.2
    Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung.

  • §11 Online-Mitgliederversammlung
    11.1
    Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der
    Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die
    Mitglieder an der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise ohne körperliche
    Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege
    der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-
    Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an
    der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

  • 11.2
    Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische
    Maßnahmen für die Durchführung einer Online/Hybrid-Mitgliederversammlung, die
    insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der
    Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
    In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu
    verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der
    Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.

  • 11.3
    Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und
    Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher
    Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den
    Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online/Hybrid-Mitgliederversammlung
    zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

  • 11.4
    Sind weder eine Präsenz- noch eine Online-Versammlung möglich, können Beschlüsse,
    abweichend von § 32 Abs. 2 BGB, auch im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden.
    Ein gültiger Beschluss ist nicht abhängig von einer Mindestzahl abgegebener Stimmen.

  • 11.5
    Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und
    Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

  • § 12 Inkrafttreten der Satzung
    Die Satzung vom 31.01.2018 wird hiermit durch vorstehende Satzung ersetzt.